Lieblingsplatz für viele.

Unser kleines Stadtatelier für kreative Inklusion:

Wir lieben Uelzen.

Wo Unser kleines Stadtatelier für kreative Inklusion ab dem 4. Nov. 2024 sein 4jähriges (!!!!) Jubelläum feiern darf

 

Von der Emofotologie 

= Ehrenamtl.  künstlerische u. soziale  Selbsthilfe-fotografie über die Schreib(be)wirkstatt über das Texten und die Selbsthilfemusik zu den Gesprächen, dem WIR ...

 

Platz ist da. Immer auch für neue Ideen.

 

Emofotologie

Für Barrierefreiheit auch in den Köpfen.

 

Nein, das ist nicht Pfiffigenies Maulkorb.

 

Pfiffigenie: Pfotenfee,

Fropsfräulein, Pfotomodel, Kundenstopperin, Schaufenster-Live-Actrice, Undercover-Therapeutin  ... 

 

Als Alt-Immenhoferin

stellt sich mir die Bienenfrage immer noch.

 

Es war einmal ... 

 

Mir bleiben nach über einem halben Jahrhundert Pferde-Partner-Immenhof: Erinnerungen und ein  Trippel-Trappel-Herzschlag.

 

 

Echt jetzt? Von der Pferdeflüsterin zur Fotoflüsterin, Liedersprecherin, Reimemachefrau, Xantippse, Ersthelferin für mentale Gesundheit und ...?

 

 

Mein kleines Zuhauseatelier

 

Brigitte Schulz

Immenhof 7
29593 Melzingen


0581 - 97 3 98 747

 

Mein digitales Handy-cap daheim: Handy im Funkloch, Internet instabil … Whatsapp funzt app und zu. Handytelefonie im Haus? Unmöglich!!!

 

Festnetz

0581 - 97 3 98 747

 

Mobil

01520 - 13 69 580

 

Mail

 immenhof@t-online.de

 

Unser kleines Stadtatelier

 

Kleine Mühlenstraße 7

29525 Uelzen

 

Mobilnummer:

01520 - 13 69 580

 

Mailanschrift: immenhof@t-online.de

 

www.emofotologie.de

 

Texte, emofotologische Bilder und ggf. Bildbearbeitung: 
Brigitte Schulz / Emofotologie / Ehrenamtliche Selbsthilfefotografie

 

Die Porträtfotos, die mich zeigen, sind von Andrea Künstle sowie von Frauke Szameitat, Bernd Meyer, Sebastian Tramsen und Fräulein Schminke sowie Faro Nasri aufgenommen worden. Die Aktzeichnung hat die Künstlerin Melina skizziert.

 

Pegasusenlogo:
Georg Lipinsky

 

Comiccamera und so:
Fräulein Schminke /
Anke Brinckmann

 

 

(Alle Rechte vorbehalten)

 

 

fotokameras-0001.gif von 123gif.de

                                                                                           

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Unser kleines Stadtatelier - Für kreative Inklusion e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Uelzen.
  3. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Registergericht Lüneburg unter der Geschäftsnummer _____________
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Dabei geht es konkret darum, Personen im Sinne des § 53 AO selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

 

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Begleitung von Personen, die durch Herausforderungen wie z. B.

 

  1. Mobbing, Exklusion,
  2. Flucht- und Kriegserlebnisse,
  3. Verständnisprobleme,
  4. sprachliche / kulturelle Barrieren,
  5. (Trennungs-)Ängsten,
  6. Lernschwierigkeiten,
  7. Konfliktsituationen innerhalb und außerhalb der Familie,
  8.  Schlaf- oder Essproblematiken,
  9. Trauer oder Geschwisterrivalität,
  10. chronische, physische und/oder psychische Krankheiten,  
  11. sichtbare Handicaps, hohes Alter,
  12. Gedächtnisprobleme, Hypersensibilität,
  13. Traumata

 

u.a. im Alltag Unterstützung brauchen.

 

  1. Angeboten werden diese Hilfs- und Unterstützungsangebote in einer offenen Begegnungs- und Beratungsstelle mit Angeboten wie

 

  1. Genesungsbegleiter*innen mit Trialog-Erfahrung,
  2. Training für Selbstverteidigung für Menschen mit Handicap,
  3. Workshops für Ernährungsberatung,
  4. Special Make-ups, Face- und Bodypainting,
  5. onkologische Kosmetik,
  6. kreatives Schreiben,
  7. Bildersprache, Körpersprache, Theaterpädagogik,
  8. Fotografie, Selbsthilfefotografie / Emofotologie,
  9. Brettspiele spielen,
  10. Musik machen zur Förderung der Kommunikation bei Sprachschwierigkeiten und/oder gesundheitlichen Einschränkungen,
  11. Gesellschafter*innen für Einsame

 

  1. Der Verein kann zur Erlangung seiner Zwecke hauptamtliches Personal, FSJler, Bufdies und Praktikanten*innen einstellen.

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 52 „Gemeinnützige Zwecke“ und § 53 „Mildtätige Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebens des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

§ 4 Datenschutz

Die DGSVO findet Anwendung

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
  1. mit dem Tod des Mitgliedes
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch den Ausschluss aus dem Verein
  5. bei juristischen Personen bei Verlust der Rechtspersönlichkeit oder des Vereinsstatus

 

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

  1. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied das Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

 

 

§ 7 Finanzierung der Vereinsarbeit

  1. Der Verein finanziert sich ausschließlich über Spenden.
  2. Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
  3. Öffentliche Fördermittel können projektbezogen eingeworben werden.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) optional ein Beirat

 

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden (§ 26.1 BGB). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist alleine vertretungsberechtigt.

 

§ 10 Die Zuständigkeit des Vorstandes

 

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung aller laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.
  5. Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb einer möglichen vereinseigenen Einrichtung.
  6. Abschluss und Kündigung von Arbeitsvertragen.
  7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

 

  1. Der Vorstand kann die Geschäftsführung einer kompetenten Stelle übertragen. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters i.S. v. § 30 BGB. Der Vorstand legt fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die dazu die erforderlichen Vollmachten.           
  2. Der Vorstand kann die Prüfung der Jahresschlussrechnung einer Prüfgesellschaft übertragen.

 

  1. Der Vorstand ist für Rechtsgeschäfte von der Beschränkung § 181 BGB befreit.

 

  1. Der Vorstand und seine Glieder haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 

§ 11 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand unter einer Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn das Vereinsmitglied zugestimmt hat, dass die Korrespondenz über Email stattfinden darf. Wenn kein Mitglied der Mitgliederversammlung widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen, elektronischen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

 

  1. Der Vorstand des Vereins beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen.

 

  1. Anträge zur Tagesordnung sind mindesten drei Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit.

 

  1. Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.

 

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

 

  1. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

 

  1. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

 

  1. Ein Bevollmächtigter darf nur das Stimmrecht eines Vereinsmitgliedes in Vollmacht ausüben.

 

  1. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

  1. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

  1. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

  1. Dies gilt nicht für die Auflösung des Vereins.

 

 

 

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Für die Einladungsfrist, die Beschlussfassung und die Protokollbestimmungen der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen des §12 dieser Satzung sinngemäß.

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nicht andere Mehrheiten vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

 

  1. Die Tagesordnung.
  2. Die Entlastung des Vorstandes.
  3. Die Wahl des Vorstandes.
  4. Die Abberufung des Vorstands.
  5. Die Berufung eines Beirats.
  6. Änderung der Satzung. Hierfür bedarf es der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsantrages des Vorstandes.
  8. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
  9. Beteiligung an Gesellschaften,
  10. Aufnahme von Darlehen,
  11. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
  12. Auflösung des Vereins:
    1. Hierfür bedarf es der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    2. Wird diese Beteiligung nicht erreicht, ist jede nach vier Wochen mit der gleichen Tagesordnung einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

 

§ 16 Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, einen Beirat zu bilden.

 

  1. Aufgabe des Beirates ist, den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu beraten und bei der Verwirklichung der vom Verein verfolgten Zwecke zu unterstützen.

 

  1. Zu Mitgliedern des Beirats können Personen berufen werden, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrung besonders geeignet sind, zur Verwirklichung der vom Verein verfolgten Zwecke beizutragen und sich hierzu bereit erklärt haben. Die Berufung und Abberufung erfolgt durch den Vorstand.

 

  1. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen und aus dessen Mitte einen Vorsitzenden bestellen. Ist kein Vorsitzender bestellt, so werden die Zusammenkünfte des Beirats vom Vorstand geleitet.

 

  1. Die Mitglieder des Beirats sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmenberechtigt sind sie nur, wenn sie gleichzeitig Mitglieder des Vereins sind.

 

 § 17 Aufwandsersatz

 

  1. Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und der Vorstand haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten, sobald sich der Verein trägt.

 

  1. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

 

  1. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

 

§ 18 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

 

  1. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

  1. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§  19 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§  20 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

  1. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das

 

Frauen- und Kinderhaus Uelzen e.V.

Postfach 1425

29504 Uelzen

welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Uelzen, 02. Dezember 2022

Die Gründungsmitglieder:

                                                                                                                                             

                                                                                   _________________________

 

Fortsetzung Unterschriftsliste Gründungsmitglieder

Uelzen, den 02. Dezember 2022

                                                                                                                                             

                                              

                       

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